Gesetzliche Regelungen

BGB Einzelnormen

§ 90a Tiere  

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 903 Befugnisse des Eigentümers    

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Tierschutzgesetz

Tierschutz – Hundeverordnung

Tierschutztransportverordnung

Versuchstierverordnung

Bremen – Gesetz über das Halten von Hunden

Niedersachsen – Halten und Führen von Hunden

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Organisation von Pflegestellen für Tiere in Privatwohnungen nicht erlaubnispflichtig!

Ein Verein bedarf keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden – auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins – vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Einem Tierschutzverein wurde diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde mit der Begründung untersagt, er betreibe eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung ohne die dafür nach dem Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis. Seine Klage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hat dem Verein Recht gegeben und den Untersagungsbescheid der Behörde aufgehoben.

Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich – und deshalb erlaubnisbedürftig -, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht eines Tierheims sprechen, bei der “ähnlichen Einrichtung” in gleicher Weise bestehen. Auf die von dem Kläger organisierte vorübergehende Unterbringung der Tiere in verschiedenen Pflegestellen trifft das nicht zu. In einem Tierheim werden viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters. Andererseits rechtfertigen diese Besonderheiten auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis.

BVerwG 7 C 9.08 – Urteil vom 23. Oktober 2008